Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pham Designs, Patrick Anh Duy Pham
c/o POSTFLEX PFX-419-444
Emsdettener Straße 10
48268 Greven
Germany

Fassung vom 8. August 2026. Sie gilt für Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Für früher geschlossene Verträge gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung; sie wird auf Anfrage erneut bereitgestellt.


§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Begriffe, Textform

(1) Diese Bedingungen gelten für Verträge über individuell programmierte Websites und Weblösungen, Webdesign und Grafikdesign zwischen Patrick Anh Duy Pham, Pham Designs, c/o POSTFLEX PFX-419-444, Emsdettener Straße 10, 48268 Greven (Auftragnehmer), und dem Besteller (Auftraggeber), der Verbraucher oder Unternehmer sein kann (§§ 13, 14 BGB).

(2) Individuelle Vereinbarungen, Angebot und Leistungsbeschreibung gehen formlos vor (§ 305b BGB); Bedingungen des Auftraggebers gelten nur bei Zustimmung in Textform. Maßgeblich ist die dem Auftraggeber vor seiner Vertragserklärung übermittelte, speicher- und druckbare Fassung; spätere Fassungen gelten für geschlossene Verträge nicht, ein einseitiges Änderungsrecht besteht nicht.

(3) Es bedeuten:

  • a) individuell programmiert: eigener Quelltext statt Konfiguration eines vorgefertigten Content-Management-, Baukasten- oder Themesystems; die Verwendung von Bibliotheken und Frameworks steht dem nicht entgegen;
  • b) marktübliche Browser: aktuelle und vorangehende Hauptversion von Chrome, Firefox, Edge und Safari mit Sicherheitsaktualisierungen des Herstellers, Desktop und mobil.

(4) Erklärungen des Auftraggebers bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit nichts anderes bestimmt ist; E-Mail genügt. Formfrei bleiben der Widerruf des Verbrauchers (§ 17) und die Verweigerung der Abnahme (§ 10). Eine strengere Form als die Textform wird nicht vereinbart; Vorschriften, nach denen eine Erklärung auch formlos wirksam ist, gehen vor.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angaben auf der Internetseite und in Werbemitteln sind unverbindlich, Angebote freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ein verbindliches Angebot bindet 14 Kalendertage ab Zugang.

(2) Nimmt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot fristgerecht und unverändert in Textform an, kommt der Vertrag zustande. Andernfalls liegt darin ein Antrag, den der Auftragnehmer binnen 14 Kalendertagen durch Bestätigung in Textform oder Beginn der Ausführung annehmen kann; danach ist der Auftraggeber nicht mehr gebunden.

(3) Mündliche und über Messenger abgegebene Vertragserklärungen sind wirksam und werden unverzüglich in Textform bestätigt, ohne dass daran eine Erklärungs- oder Genehmigungsfiktion geknüpft ist. Bei mündlichem Vertragsschluss übermittelt der Auftragnehmer diese Bedingungen zuvor in Textform; § 17 bleibt unberührt.

(4) Abschlagszahlungen, die Bereitstellung von Zugangsdaten und die Übergabe von Inhalten bedeuten weder Abnahme (§ 10) noch Freigabe (§ 3).


§ 3 Leistungen, Arbeitsweise, Projektablauf

(1) Der Auftragnehmer erstellt Websites und Weblösungen auf Grundlage eigener Programmierung nebst Gestaltung und, nach Vereinbarung, Grafikdesign; Inhalt und Umfang ergeben sich abschließend aus Angebot und Leistungsbeschreibung. Er wählt Arbeitsmittel und Verfahren frei und darf Dritte einsetzen, bleibt aber alleiniger Vertragspartner.

(2) Quelltext und Gestaltung erzeugt der Auftragnehmer nicht mit KI-gestützten Werkzeugen; § 1 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt. Werden einzelne Bild- oder Grafikbestandteile mit KI-gestützten Werkzeugen erzeugt, weist er im Angebot darauf hin; Auswahl und Prüfung erfolgen durch ihn, und er verantwortet das Ergebnis wie eine eigene Leistung. Auf Verlangen des Auftraggebers in Textform verzichtet er auf solche Bestandteile und weist zuvor in Textform auf einen dadurch entstehenden Mehraufwand hin; dessen Vergütung richtet sich nach § 6 Absatz 3.

(3) Geschuldet ist eine betriebsbereite Weblösung der vereinbarten Beschaffenheit, die in den bei Abnahme aktuellen marktüblichen Browsern ab 360 Bildpunkten Bildschirmbreite nutzbar ist; der Auftragnehmer prüft dies vor der Fertigstellungsanzeige selbst. Bei üblichen Nutzereinstellungen, insbesondere veränderter Schriftgröße, Vergrößerung bis 200 Prozent und, soweit vorgesehen, Dunkelmodus, bleibt die Nutzbarkeit geschuldet; nicht geschuldet ist die Darstellung bei Veränderung durch Erweiterungen, Inhaltsblocker, deaktiviertes JavaScript oder Cookies.

(4) Die Umsetzung beginnt mit Auftragserteilung in Textform, Eingang der ersten Zahlung nach § 12 und der erforderlichen Mitwirkung nach § 5. Freigaben und Abnahmeerklärungen kann der vom Auftraggeber in Textform benannte Ansprechpartner abgeben und entgegennehmen.

(5) Zwischenstände legt der Auftragnehmer zur Freigabe in Textform vor; Schweigen gilt nicht als Freigabe, eine Freigabe ist keine Abnahme. Vor der Abnahme stellt er den Vertragsgegenstand in einer Prüfumgebung bereit.


§ 4 Nicht geschuldete Leistungen

(1) Nicht geschuldet sind, soweit nicht in Textform als Leistungsbestandteil vereinbart:

  • a) Betrieb und Infrastruktur, insbesondere Hosting, Domains, E-Mail, Server, Zertifikate, Datensicherung und Überwachung;
  • b) Leistungen nach der Abnahme, insbesondere Wartung, Pflege, Updates einschließlich Sicherheitsupdates, Störungsbeseitigung, Schwachstellenmanagement und Meldungen nach der Verordnung (EU) 2024/2847;
  • c) rechtliche und steuerliche Leistungen jeder Art, insbesondere Rechtstexte, Einwilligungswerkzeuge und Barrierefreiheit (§ 7);
  • d) redaktionelle Inhalte und Beschaffung von Bild-, Ton- und Videomaterial; Gestaltung nach § 3 bleibt unberührt;
  • e) Leistungen zu WordPress und vergleichbaren Baukasten- und Themesystemen;
  • f) Schulung, Anwenderunterstützung und Suchmaschinenoptimierung über die technische Grundeinrichtung hinaus; zu dieser gehören ausschließlich sprechende Adressen, je Seite befüllbare Titel und Beschreibungen, Sitemap und robots-Datei, Überschriftenauszeichnung und alternative Texte an gelieferten Bildern;
  • g) Erfolgsgarantien, insbesondere für Suchmaschinenrang, Sichtbarkeit, Reichweite, Besucherzahlen, wirtschaftlichen Erfolg, Ladezeit und Verfügbarkeit; sie gehören nicht zur Beschaffenheit.

(2) Solche Leistungen bedürfen eines gesonderten Vertrages. Die Infrastruktur beschafft der Auftraggeber selbst; der Auftragnehmer nennt rechtzeitig die Mindestanforderungen und warnt vor unsicheren Umgebungen.

(3) Der Vertrag ist ein Einmalprojekt (§ 15 Absatz 2); die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt. Absatz 1 Buchstabe b schränkt den Anspruch auf Nacherfüllung wegen eines bei Gefahrübergang vorhandenen Mangels nicht ein.

(4) Bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte bleiben die objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 3 BGB und die Aktualisierungspflicht nach § 327f BGB unberührt; die Absätze 1 bis 3 sowie § 3 Absatz 3, § 7 Absatz 6 und § 13 Absatz 5 gelten insoweit nicht. Abweichungen sind nur nach § 327h BGB wirksam, also ausdrücklich, gesondert vereinbart und dem Verbraucher vor seiner Vertragserklärung eigens zur Kenntnis gebracht; sie sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen.


§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers, beigestellte Inhalte

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig, vollständig und in den benannten Formaten die darzustellenden Inhalte samt Lizenzen, die erforderlichen Zugänge, die Konzeptionsangaben, die freigegebenen Rechtstexte und die Vorgaben nach § 7 bereit. Freigaben und Rückmeldungen erteilt er binnen 10 Kalendertagen ab Zugang der Anforderung.

(2) Diese Mitwirkung ist vertragliche Pflicht, soweit sie im Angebot bezeichnet und für den Fortgang erforderlich ist, sonst Obliegenheit ohne Schadensersatzpflicht. Zugangsdaten übermittelt er nur über den vom Auftragnehmer benannten gesicherten Weg; dieser nutzt sie nur zur Vertragserfüllung und löscht sie spätestens 14 Kalendertage nach der Abnahme.

(3) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er an beigestellten oder verlangten Inhalten die erforderlichen Rechte hat und ihre Verwendung weder Rechte Dritter noch Gesetze verletzt; er haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht besteht nicht. Er stellt den Auftragnehmer von daraus hergeleiteten Ansprüchen Dritter frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung; § 14 gilt.

(4) Beigestellte Inhalte prüft der Auftragnehmer nicht auf Rechte Dritter, Richtigkeit oder Zulässigkeit; erkennt er eine Rechtsverletzung, weist er in Textform hin und darf die Verwendung ablehnen.

(5) Bleibt eine erforderliche Mitwirkung aus, kann der Auftragnehmer nach § 642 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen und unter Kündigungsandrohung eine angemessene Nachholfrist setzen. Kündigt er nach § 643 BGB, gilt § 645 Absatz 1 Satz 2 BGB, im Übrigen § 15; Zahlungen werden angerechnet, ein Überschuss ist zurückzuzahlen. Ruht das Projekt länger als drei Monate, kann er eine neue Terminplanung verlangen, nicht aber pauschalen Mehraufwand.


§ 6 Änderungen und Korrekturschleifen

(1) Änderungen des Leistungsumfangs verlangt der Auftraggeber in Textform; der Auftragnehmer teilt in angemessener Frist mit, ob sie umsetzbar ist und wie sie sich auf Vergütung und Termine auswirkt. Vertragsbestandteil wird sie erst mit Einigung hierüber in Textform, bis dahin gilt der bisherige Leistungsumfang. Die Prüfung ist bis zu zwei Arbeitsstunden je Verlangen unentgeltlich.

(2) Im Preis sind zwei Korrekturschleifen enthalten; Korrekturschleife ist die gesammelte Übermittlung von Änderungswünschen in Textform zu einem vorgelegten, vertragsgemäßen Leistungsstand nebst deren Umsetzung. In Textform können bis zu vier vereinbart werden; die dritte und vierte werden nach Absatz 3 gesondert vergütet.

(3) Erweiternde Änderungswünsche und Prüfaufwand über Absatz 1 hinaus werden gesondert vergütet, jedoch nur, wenn der Auftragnehmer vor Ausführungsbeginn in Textform ein Angebot über die zusätzliche Leistung zu einem Festpreis unterbreitet und der Auftraggeber in Textform zugestimmt hat. Fehlt es daran, schuldet der Auftraggeber die übliche Vergütung (§ 632 Absatz 2 BGB) nur, soweit er die Zusatzleistung in Textform verlangt hat. Wird ausnahmsweise nach Aufwand abgerechnet, nennt das Angebot den Stundensatz und eine Kostenobergrenze; deren Überschreitung bedarf erneuter Zustimmung in Textform.

(4) Arbeiten zur Herstellung des vereinbarten Leistungsumfangs und der vereinbarten Beschaffenheit sowie die Mängelbeseitigung sind keine Korrekturschleifen; Erfüllungs- und Mängelrechte bleiben unberührt.


§ 7 Rechtstexte, Einwilligungsverwaltung, Barrierefreiheit

(1) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG. Rechtstexte erstellt, prüft und individualisiert er nicht; unentgeltlich überlassene Mustervorlagen Dritter bleiben unverändert, und er wählt nicht aus, welche Rechtstexte der Auftraggeber benötigt. Er bindet nur Fassungen ein, die der Auftraggeber in Textform final freigibt; das Einbinden ist rein technisch, ohne inhaltliche Prüfung und ohne Billigung.

(2) Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass ungeprüft veröffentlichte Rechtstexte erhebliche Risiken begründen, insbesondere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, behördliche Maßnahmen und Bußgelder. Der Auftraggeber sollte sämtliche Rechtstexte vor der Veröffentlichung anwaltlich prüfen lassen. Die Verantwortung trägt der Auftraggeber.

(3) Mit der Bereitstellung zur Prüfung übergibt der Auftragnehmer eine Aufstellung der eingebundenen Dienste, Skripte, Schriftarten und Speicherorte nebst Anbietern (technische Bestandsaufnahme). Der Auftraggeber ist als Unternehmer gehalten, die Rechtstexte innerhalb von 20 Kalendertagen ab der Bereitstellung zur Prüfung nach Satz 1 auf eigene Kosten anwaltlich oder durch einen nach dem RDG registrierten Anbieter prüfen zu lassen und Änderungen in Textform mitzuteilen. Das ist eine Obliegenheit, keine Ausschlussfrist und keine Änderung der Beweislast. Verbraucher trifft sie nicht; die Frist läuft unabhängig von der Abnahme, und das Prüfergebnis ist kein Mangel.

(4) Änderungen, die ein Unternehmer innerhalb dieser Frist oder ein Verbraucher innerhalb von sechs Monaten ab der Abnahme mitteilt, pflegt der Auftragnehmer einmalig unentgeltlich innerhalb von 15 Kalendertagen ein; umfasst sind das textliche Einpflegen und die einfache Anpassung der Einbindung. Umgestaltungen, Funktionserweiterungen und spätere Änderungen werden nach § 6 Absatz 3 gesondert vergütet. Die Einpflege ist keine Korrekturschleife nach § 6.

(5) Soweit beauftragt, bindet der Auftragnehmer ein vom Auftraggeber ausgewähltes Werkzeug zur Einwilligungsverwaltung ein und richtet es nach dessen Vorgaben in Textform so ein, dass die als einwilligungspflichtig bezeichneten Skripte und Zugriffe ohne Einwilligung unterbleiben. Auswahl und rechtliche Bewertung schuldet er nicht und garantiert nicht das dauerhafte Ausbleiben einwilligungspflichtiger Vorgänge. Der Auftraggeber gibt die Konfiguration vor der Inbetriebnahme frei.

(6) Barrierefreiheit ist nur geschuldet, wenn sie im Angebot ausdrücklich mit Konformitätsstandard und Prüfumfang bezeichnet und gesondert vergütet ist; ohne solche Beauftragung ist der Vertragsgegenstand insoweit nicht mangelhaft. Ob der Auftraggeber in den Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes fällt und ob eine Ausnahme greift, beurteilt er eigenverantwortlich und teilt es vor Vertragsschluss in Textform mit. Fällt er darunter oder bleibt die Auskunft aus, weist der Auftragnehmer gesondert in Textform auf die Folgen und die bezifferten Mehrkosten hin und lässt sich den Verzicht in Textform bestätigen; ohne diesen Hinweis gilt Satz 1 nicht.


§ 8 Drittkomponenten und Open-Source-Software

(1) Der Vertragsgegenstand kann Komponenten Dritter enthalten; der Auftragnehmer benennt sie mit der jeweiligen Lizenz und stellt die Lizenztexte auf Anforderung bereit. Beschränkt eine Lizenz die Rechte nach § 16, bedarf ihr Einsatz der Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Mit der Fertigstellungsanzeige übergibt er ein Verzeichnis der Komponenten mit Version und Lizenz; es ist Nebenleistung und sein Fehlen berührt den Fristlauf nach § 10 nicht. Die technische Bestandsaufnahme nach § 7 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Der Auftragnehmer verschafft nur die Rechte, die die jeweilige Lizenz vorsieht; deren vor dem Einsatz zugänglich gemachte Bedingungen gehen § 16 vor. Der Auftraggeber hält diese Bedingungen ein und lässt Urheberrechtsvermerke und Hinweistexte unverändert.

(3) Komponenten mit weitreichenden Weitergabe- oder Offenlegungspflichten oder Beschränkungen der kommerziellen Nutzung, insbesondere unter GPL, LGPL, AGPL, MPL, EUPL und SSPL, setzt der Auftragnehmer nur nach Abstimmung in Textform ein; er prüft das nach § 14 und dokumentiert die Prüfung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nach § 11 Absatz 5. Ist eine solche Komponente gleichwohl enthalten oder werden Rechte Dritter verletzt, gilt § 14; der Anspruch ist ein Mängelanspruch.

(4) Schriftarten, Karten und vergleichbare Bestandteile bindet der Auftragnehmer lokal ein, sonst nur nach Freigabe in Textform und einwilligungsgesteuert nach § 7. Für Fehlerfreiheit und Verfügbarkeit Dritter steht er nicht ein; die Aktualisierung nach der Abnahme obliegt dem Auftraggeber.


§ 9 Datenschutz, Vertraulichkeit, KI-Werkzeuge

(1) Verantwortlicher für die verarbeiteten personenbezogenen Daten ist der Auftraggeber, auch nach der Übergabe. Ein Zugriff des Auftragnehmers darauf ist nicht geschuldet. Vor der ersten Übergabe personenbezogener Inhalte und vor dem ersten Zugriff auf Systeme des Auftraggebers schließen die Parteien, soweit die Datenschutz-Grundverordnung anwendbar ist, einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO in Textform; ohne ihn verweigert der Auftragnehmer insoweit die Leistung, im Übrigen verarbeitet er die Daten nur weisungsgebunden.

(2) Vertrauliche Informationen der anderen Partei halten die Parteien geheim und nutzen sie nur für diesen Vertrag, ausgenommen offenkundige, rechtmäßig erlangte oder selbst entwickelte Informationen und zwingende Offenlegungen. Die Geheimhaltungspflicht endet drei Jahre nach Vertragsende, bei Geschäftsgeheimnissen mit deren Wegfall.

(3) Setzt der Auftragnehmer KI-gestützte Werkzeuge ein, nutzt er ausschließlich geschäftliche Zugänge, für die der Anbieter das Training mit den Eingaben ausschließt. Projektinhalte gibt er darin nur ein, soweit es hierfür erforderlich ist; personenbezogene Daten nur, soweit ein Vertrag nach Absatz 1 das Werkzeug als weiteren Auftragsverarbeiter genehmigt. Auf Anfrage benennt er Werkzeuge und Anbieter; der Auftraggeber kann der Eingabe jederzeit in Textform widersprechen.

(4) Bei einer KI-Funktion halten die Parteien vor der Umsetzung in Textform fest, welche Rolle nach der Verordnung (EU) 2024/1689 jede Partei einnimmt; maßgeblich ist die Verordnung. Erzeugt der Auftragnehmer nach § 3 Absatz 2 Bild- oder Grafikmaterial, das einen Deepfake darstellt, oder eine Funktion mit Personeninteraktion, kennzeichnet er dies bei der Übergabe. Ab der Übergabe treffen die Betreiberpflichten den Auftraggeber; für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung steht der Auftragnehmer nicht ein.

(5) In KI-gestützte Werkzeuge gibt der Auftragnehmer, auch ohne Kennzeichnung als vertraulich, nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform ein:

  • a) Zugangsdaten, Passwörter und Schlüssel;
  • b) Kalkulationen, Preisunterlagen und nicht veröffentlichte Geschäftsplanungen;
  • c) Kunden- und Lieferantenlisten;
  • d) als vertraulich oder als Geschäftsgeheimnis gekennzeichnete Informationen;
  • e) Informationen, deren besondere Vertraulichkeit offensichtlich ist.

§ 10 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung zeigt der Auftragnehmer diese in Textform an (Fertigstellungsanzeige) und fordert zur Abnahme auf. Für Prüfung und Abnahme hat der Auftraggeber 14 Kalendertage ab Zugang der Anzeige, frühestens ab Bereitstellung in der Prüfumgebung nach § 3 Absatz 5; das Fristende bezeichnet der Auftragnehmer darin kalendermäßig. Auf Mitteilung des Auftraggebers in Textform verlängert sich die Frist um 14 Kalendertage.

(2) Innerhalb der Frist erklärt der Auftraggeber die Abnahme oder verweigert sie unter Angabe mindestens eines Mangels; die Verweigerung ist formfrei und auch mündlich wirksam. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB); die Rechte wegen dieser Mängel bleiben unberührt. Nimmt der Auftraggeber in Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm die Rechte nach § 634 Nr. 1 bis 3 BGB nur bei Vorbehalt zu (§ 640 Abs. 3 BGB). Tut er innerhalb der Frist weder das eine noch das andere, gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen (§ 640 Abs. 2 S. 1 BGB).

(3) Mit der Fertigstellungsanzeige weist der Auftragnehmer in Textform darauf hin, bis zu welchem kalendermäßig bestimmten Tag die Frist läuft, dass der Auftraggeber die Abnahme innerhalb der Frist formfrei unter Angabe mindestens eines Mangels verweigern kann und dass der Vertragsgegenstand andernfalls als abgenommen gilt. Ohne diesen Hinweis tritt die Abnahmefiktion nicht ein, gegenüber Verbrauchern wie Unternehmern.

(4) Eine Inbetriebnahme vor der Abnahme ersetzt diese nicht und begründet für sich keine Abnahmefiktion; die Absätze 1 bis 3 gelten unverändert, die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme durch schlüssiges Verhalten bleiben unberührt.

(5) Mit der Abnahme oder dem Eintritt der Fiktion geht die Gefahr über, wird die Vergütung nach § 12 fällig und beginnt die Verjährung. Für spätere Beeinträchtigungen aus der Sphäre des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nicht; § 11 Absatz 4 gilt entsprechend. Soweit auf einen Verbrauchervertrag die §§ 327 ff. BGB anwendbar sind, gehen deren zwingende Bestimmungen vor; an die Stelle der Abnahme tritt die Bereitstellung nach § 327b BGB.


§ 11 Übergabe, Mängelansprüche, Verjährung

(1) Geschuldet ist der abgenommene, betriebsfertige Auslieferungsstand mit allen für den Betrieb erforderlichen Dateien, insbesondere Programmcode, Gestaltungsdateien, Medien, Datenbankschema und Konfiguration, sowie die zur Erzeugung erforderlichen Quelldateien und die Erstellungskonfiguration; zu übergeben ist alles für einen fachkundigen Dritten lesbar und weiterentwickelbar, verdichtete Bestandteile mit Zuordnungsdateien.

(2) Nicht geschuldet sind die folgenden Unterlagen; die Rechte aus §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt. Die nach a bis c bewahrt der Auftragnehmer zwölf Monate nach der Abnahme auf und überlässt sie in dieser Frist auf Verlangen gegen eine nach § 6 Absatz 3 zu vereinbarende Vergütung:

  • a) das Versionsverwaltungs-Repository mit Historie;
  • b) Entwurfs- und Layout-Quelldateien sowie Rohmaterial;
  • c) Entwicklungs- und Erstellungsumgebung, soweit nicht zur Erzeugung nötig;
  • d) interne Dokumentation, Notizen, Kalkulationen und Zwischenstände;
  • e) Eingaben an KI-gestützte Werkzeuge und deren nicht genutzte Ausgaben.

(3) Mängel zeigt der Auftraggeber in Textform unter Beschreibung der Mangelerscheinung an. Der Auftragnehmer beseitigt Mängel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung; nach erfolgloser angemessener Nachfrist oder bei Entbehrlichkeit der Fristsetzung stehen dem Auftraggeber die vollen gesetzlichen Rechte zu, insbesondere Selbstvornahme und Aufwendungsersatz (§ 637 BGB), Rücktritt, Minderung sowie Schadens- und Aufwendungsersatz (§ 634 Nr. 3 und 4 BGB). Dem Verbraucher steht das gesetzliche Mängelhaftungsrecht zu; es wird durch diese Bedingungen nicht eingeschränkt.

(4) Beruht ein Mangel auf Änderungen des Auftraggebers oder eines von ihm beauftragten Dritten am Vertragsgegenstand, an der Serverumgebung oder an Komponenten, bestehen insoweit keine Mängelansprüche; die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Auftragnehmer, im Übrigen bleiben die Mängelrechte unberührt. Bei einer Mängelanzeige, deren Unberechtigtheit der Auftraggeber bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können, erstattet er die vorab in Textform angekündigten Kosten der Prüfung, höchstens jedoch den angemessenen und tatsächlich erforderlichen Aufwand; ihm bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

(5) Gegenüber Unternehmern verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Abnahme; für Rechtsmängel und gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen. Ausgenommen sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, wegen arglistig verschwiegener Mängel, aus Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz; § 202 Abs. 1 BGB bleibt unberührt.


§ 12 Vergütung, Zahlung, Zahlungsverzug

(1) Es gilt die Vergütung des Angebots, im Zweifel als Festpreis; sie ist der Endpreis in Euro. Umsatzsteuer fällt nach § 19 UStG nicht an (§ 34a UStDV). Kosten für nicht geschuldete Leistungen nach § 4 sind nicht enthalten.

(2) Der Auftraggeber zahlt 50 Prozent bei Auftragserteilung als Anzahlung auf die Konzeptions- und Anlaufleistungen (Konzept, Lizenzen, Umgebung), 50 Prozent bei Abnahme nach § 10. Diese Leistungen sind rund die Hälfte des Aufwands, fallen vor der ersten Bereitstellung an, werden ohne Sicherheiten vorfinanziert und sind auf Verlangen prüffähig nachzuweisen. Die Anzahlung wird angerechnet und bei Verbrauchern nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist fällig; verlangt der Verbraucher den vorzeitigen Beginn nach § 17 Absatz 2, ist bis zum Fristablauf höchstens der Wert der bereits erbrachten Leistung zu zahlen.

(3) Vor der Abnahme muss der Auftraggeber nie mehr als 60 Prozent zahlen; abweichende vorformulierte Bedingungen, auch im Angebot, gelten insoweit nicht, unabhängig von der Wirksamkeit der übrigen Absätze. Abweichendes wirkt nur, soweit im Einzelnen ausgehandelt (§ 305 Absatz 1 Satz 3 BGB); die Beweislast trägt der Auftragnehmer.

(4) Der Auftragnehmer stellt freiwillig Sicherheit in Höhe von 5 Prozent der Vergütung für die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung; der Auftraggeber behält diesen Anteil von der Anzahlung nach Absatz 2 ein und zahlt bei Auftragserteilung daher nur 45 Prozent. Der einbehaltene Anteil wird mit der Abnahme fällig, bei Abnahme durch Fiktion zwei Wochen nach Eintritt der Abnahmewirkung; auf die Abnahme entfallen dann 55 Prozent.

(5) Zum Ausgleich der Vorleistung gilt:

  • a) Der Auftragnehmer beginnt binnen drei Werktagen nach Zahlungseingang und stellt binnen zehn Werktagen das Konzeptergebnis bereit; Verzögerungen der Mitwirkung verlängern die Fristen um ihre Dauer. Bei Verbrauchern beginnen diese Fristen nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist, es sei denn, der Verbraucher hat den vorzeitigen Beginn nach § 17 Absatz 2 verlangt.
  • b) Daran erhält der Auftraggeber schon mit der Bereitstellung ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht; § 16 Absatz 3 gilt insoweit nicht.
  • c) Wird eine Frist versäumt, kann der Auftraggeber nach fruchtloser Nachfrist von fünf Werktagen zurücktreten, neben den gesetzlichen Rechten; der Auftragnehmer erstattet die Anzahlung dann binnen fünf Werktagen ohne Abzug und ohne Wertersatz nach § 346 Absatz 2 BGB, das Nutzungsrecht bleibt.
  • d) Endet der Vertrag sonst vor der Abnahme, erstattet der Auftragnehmer binnen fünf Werktagen, was den nachgewiesenen Leistungswert übersteigt; kein pauschaler Einbehalt.

(6) Eine erhöhte Anzahlung bis 60 Prozent kann der Auftragnehmer nur verlangen, wenn er vor Vertragsschluss in Textform die Tatsachen eines von zwei abschließenden Gründen mitteilt: Verzug des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer von mehr als 30 Kalendertagen mit einer unbestrittenen oder titulierten Forderung in den letzten 24 Monaten, oder Sitz des Auftraggebers außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ohne Vollstreckung deutscher Entscheidungen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, mindestens 40 Prozent bleiben bis zur Abnahme zurückbehalten.

(7) Rechnungen sind 14 Kalendertage ab Zugang fällig; Mängelrechte sowie die Rechte aus § 273, § 320 und § 641 Absatz 3 BGB bleiben unberührt, wobei als angemessener Teil im Sinne des § 641 Absatz 3 BGB in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten gilt. Verbraucherrechnungen enthalten den Hinweis nach § 286 Absatz 3 Satz 1 BGB. Übt der Auftraggeber ein zustehendes Zurückbehaltungsrecht aus, gerät er insoweit nicht in Verzug; der Rechteübergang wird nicht gehindert. Aufrechnen kann er mit unbestrittenen, titulierten, entscheidungsreifen und mit Forderungen aus demselben Vertrag.

(8) Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer nach Textformhinweis mit Frist von 14 Kalendertagen weitere Leistungen und die Übergabe verweigern, nicht aber bei geringfügigem Rückstand, bei berechtigtem Rückbehalt oder hinsichtlich der Zugangsdaten, Inhalte und Unterlagen des Auftraggebers, die er unverzüglich herausgibt. Die Website schaltet er wegen offener Zahlungen weder ab noch macht er sie unbrauchbar; Sperr- oder Zeitmechanismen baut er nicht ein. Unberührt bleiben der Widerruf der Nutzungsgestattung nach § 16 Absatz 3 und die Entfernung rechtsverletzender Bestandteile nach vorheriger Ankündigung in Textform mit angemessener Frist.


§ 13 Haftung

(1) Unbeschränkt haftet der Auftragnehmer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, ebenso für sonstige Schäden aus deren Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet er begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypisch eintretenden Schaden; im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist je Schadensfall auf 250.000 Euro begrenzt; diese eigenständige Grenze lässt Absatz 2 unberührt und gilt nicht für Absatz 1.

(4) Für Datenverlust gelten die Absätze 1 bis 3. Nach § 254 BGB zählt, in welchem Umfang zumutbare, regelmäßige Datensicherung den Schaden vermieden hätte; das gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Sicherung übernommen, vereitelt oder pflichtwidrig nicht auf ihre Erforderlichkeit hingewiesen hat oder den Auftraggeber kein Verschulden trifft. Diesem bleibt der Nachweis, dass Sicherung unmöglich, unzumutbar oder wirkungslos war; eine Begrenzung unterhalb des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens liegt darin nicht.

(5) Nicht geschuldet sind Fehlerfreiheit, dauerhafte Verfügbarkeit und unveränderte Lizenzierung von Komponenten Dritter sowie das Ausbleiben erst nach der Abnahme entstehender Sicherheitslücken. Die Pflichten aus § 8 bleiben unberührt; bei Abnahme vorhandene Sicherheitslücken und Fehlkonfigurationen sind Mängel, für die nach den Absätzen 1 bis 3 gehaftet wird.

(6) Die Beschränkungen gelten auch für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Den Zeitpunkt der Übergabe nach § 11 halten die Parteien in Textform fest; ab da verantwortet der Auftraggeber den Betrieb. Eine Beweislaständerung zum Nachteil des Auftraggebers liegt darin nicht.


§ 14 Freistellung von Ansprüchen Dritter

(1) Nimmt ein Dritter eine Partei in Anspruch und kommt ein Freistellungsanspruch gegen die andere in Betracht, zeigt sie dies unverzüglich in Textform an. Die freistellungspflichtige Partei kann die Auseinandersetzung auf eigene Kosten führen; ohne ihre Zustimmung, die nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden darf, ergeht kein Anerkenntnis und kein Vergleich. Der Anspruch besteht nur, soweit sie die Rechtsverletzung zu vertreten hat; § 254 BGB und die Beweislast bleiben unberührt.

(2) Macht ein Dritter Rechte an den Arbeitsergebnissen geltend, kann der Auftragnehmer den Rechtsmangel auf eigene Kosten durch Rechtebeschaffung oder gleichwertigen Ersatz beseitigen; schlägt dies fehl oder ist es unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Der Auftragnehmer prüft die Arbeitsergebnisse mit zumutbarem Aufwand auf entgegenstehende Rechte Dritter und dokumentiert dies; für Rechtsmängel haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften, die Rechte aus § 633 Absatz 3, §§ 634, 634a BGB bleiben unberührt. Eine Garantie übernimmt er nicht.

(3) Bei Bild- oder Grafikmaterial, das mit KI-gestützten Werkzeugen erzeugt wurde, lässt sich nach dem Stand der Technik nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass es geschützten Inhalten Dritter nahekommt oder solche wiedergibt; diesem Risiko begegnet der Auftragnehmer durch die Prüfung nach Absatz 2.


§ 15 Termine, höhere Gewalt, Vertragsdauer, Kündigung

(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich so bezeichnet sind, und verlängern sich angemessen, soweit Mitwirkung oder Freigaben ausbleiben oder höhere Gewalt eintritt, also von außen einwirkende, unvorhersehbare und bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse außerhalb des Betriebs- und Beschaffungsrisikos des Auftragnehmers. Dauert höhere Gewalt länger als drei Monate, kann jede Partei den nicht erfüllten Teil in Textform kündigen.

(2) Der Vertrag ist ein Einmalprojekt ohne Dauerbindung; mit Abnahme und vollständiger Zahlung sind die Hauptleistungspflichten erfüllt, Mängelansprüche, Nutzungsrechte und Vertraulichkeit gelten fort. Unberührt bleiben die Kündigung nach § 648 Satz 1 BGB, aus wichtigem Grund (§§ 648a, 314 BGB) und nach § 643 BGB; Kündigungen bedürfen der Textform.

(3) Nach freier Kündigung (§ 648 Satz 1 BGB) behält der Auftragnehmer den Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen und dessen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Er rechnet prüfbar ab und legt die Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen und deren Wertanteil an der vereinbarten Vergütung vor; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch besteht. Stattdessen kann der Auftragnehmer 5 Prozent der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung verlangen (§ 648 Satz 3 BGB); dem Auftraggeber bleibt auch dann der Nachweis eines geringeren oder fehlenden, dem Auftragnehmer der eines höheren Anspruchs gestattet. Zahlungen werden angerechnet, ein Überschuss ist unverzüglich zurückzuzahlen.

(4) In den übrigen Fällen vorzeitiger Beendigung ist nur die auf den erbrachten Teil entfallende Vergütung geschuldet (§ 648a Absatz 5, §§ 642, 645 BGB); Abrechnung, Nachweisvorbehalt und Anrechnung nach Absatz 3 gelten, die 5 Prozent nicht. In allen Fällen vorzeitiger Beendigung übergibt der Auftragnehmer den abgerechneten und bezahlten Leistungsstand nach § 11.


§ 16 Nutzungsrechte, Referenznennung

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen, soweit Schutzrechte bestehen, das räumlich und zeitlich unbeschränkte, ausschließliche Nutzungsrecht für Betrieb und Weiterentwicklung ein, namentlich Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Verbreitung (§ 17 UrhG), öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), Bearbeitung einschließlich Verwertung der Bearbeitungen (§ 23 UrhG, § 69c Nummer 2 UrhG) und Nutzung in allen Medien; er darf es ohne Zustimmung übertragen und unterlizenzieren. Vom ausschließlichen Recht ausgenommen bleibt das einfache Recht des Auftragnehmers zur Nutzung nach Absatz 5. An wiederverwendbaren Bausteinen, also nicht auftragsspezifischen, allgemein einsetzbaren Programm- und Gestaltungsbausteinen, die der Auftragnehmer im Angebot bezeichnet, räumt er nur ein einfaches, auf Rechtsnachfolger und Erwerber übertragbares Recht einschließlich Bearbeitung und Verwertung der Bearbeitung, ohne isolierte Verwertung außerhalb des Vertragsgegenstands, ein und nutzt sie weiter für andere Auftraggeber.

(2) An KI-erzeugtem Bild- und Grafikmaterial (§ 3 Absatz 2) und an sonstigen nicht schöpferischen Bestandteilen besteht kein Urheberrecht; aus dem Quelltext erzeugte Dateien gehören nicht dazu und unterfallen Absatz 1; ausschließliche Rechte können daran nicht begründet werden, eine Zusicherung erfolgt nicht. Der Auftraggeber darf sie dauerhaft und unwiderruflich nutzen, der Auftragnehmer macht daran keine Rechte geltend und behindert die Nutzung nicht; ein Anspruch darauf, Dritte von der Nutzung gleichartiger Bestandteile auszuschließen, besteht nicht.

(3) Die Einräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung (§ 158 Absatz 1 BGB), bei nicht geschützten Bestandteilen als schuldrechtliche Beschränkung; ein berechtigt zurückbehaltener Betrag (§ 320, § 641 Absatz 3 BGB) hindert den Bedingungseintritt nicht. § 12 Absatz 5 Buchstabe b bleibt unberührt. Bis dahin ist die Nutzung zu Prüfung, Abnahme und Inbetriebnahme unentgeltlich gestattet; ihr Widerruf setzt Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung und eine fruchtlose Nachfrist von 14 Kalendertagen voraus. Bei Kündigung gilt Absatz 1 für den nach § 15 bezahlten Leistungsstand.

(4) Über den Übergabeumfang nach § 11 hinaus besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Projekt- und Rohdateien oder interner Arbeitsmittel.

(5) Nach Veröffentlichung darf der Auftragnehmer die Leistungen als Referenz nennen, beschränkt auf Name, Kennzeichen, Bildschirmabbildungen, Verlinkung und eine sachliche Beschreibung; vertrauliche Inhalte, nicht öffentliche Bereiche, Daten Dritter und Abbildungen erkennbarer natürlicher Personen bleiben ausgenommen. Bei natürlichen Personen erfolgt die Nutzung auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO; das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO bleibt unberührt. Der Auftraggeber kann jederzeit formlos widersprechen; der Auftragnehmer entfernt die Referenz dann binnen 14 Kalendertagen aus den von ihm betriebenen Medien; ausgenommen sind bereits hergestellte Druckstücke sowie Archive, Zwischenspeicher und Medien Dritter ohne seine Einflussmöglichkeit.


§ 17 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1, § 355 BGB zu. Die Belehrung (Anlage 1) und das Muster-Widerrufsformular (Anlage 2) werden vor Abgabe der Vertragserklärung in Textform übermittelt; bei Widersprüchen gilt die für den Verbraucher günstigere Regelung. Der Widerruf ist form- und begründungsfrei. Unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens vor Leistungsbeginn, erhält er eine Vertragsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger mit Belehrung und den Erklärungen nach den Absätzen 2 und 4 (§ 312f Absatz 2 und 3 BGB).

(2) Vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt der Auftragnehmer nur auf ausdrückliches vorheriges Verlangen des Verbrauchers; das Verlangen wird gesondert vom übrigen Vertragstext eingeholt, ist nicht vorausgewählt, nicht Bedingung des Vertragsschlusses und wird auf dauerhaftem Datenträger bestätigt. Sonst beginnt die Ausführung erst nach Fristablauf.

(3) Widerruft der Verbraucher nach ausdrücklich verlangtem vorzeitigem Beginn und war er über Widerrufsrecht und Wertersatzpflicht ordnungsgemäß unterrichtet, schuldet er Wertersatz nach § 357a BGB, anteilig aus dem Gesamtpreis im Verhältnis der erbrachten zur geschuldeten Gesamtleistung, bei unverhältnismäßig hohem Preis nach dem Marktwert. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, schuldet er keinen Wertersatz. Besteht die Leistung in der Bereitstellung nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlicher digitaler Inhalte, schuldet der Verbraucher nach § 357a Absatz 3 BGB keinen Wertersatz.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig nur, wenn der Auftragnehmer die Leistung vollständig erbracht hat, der Verbraucher dem Beginn vor Fristablauf ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat (§ 356 Absatz 5 Nummer 2 BGB); Leistungen gegenüber Verbrauchern behandelt der Auftragnehmer als Dienstleistung.


§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts; der Schutz zwingender Bestimmungen des Aufenthaltsrechts eines Verbrauchers bleibt unberührt (Artikel 6 Absatz 2 Rom-I-Verordnung).

(2) Ist auch der Auftragnehmer Kaufmann und sind beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers; im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände, zwingende Verbrauchergerichtsstände bleiben unberührt. Eine Vereinbarung nach § 38 Absatz 3 ZPO ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen.

(3) Zahlungsansprüche des Auftraggebers sind frei abtretbar; die Nutzungsrechte überträgt er nach § 16 Absatz 1. Sonstige Rechte überträgt er nur mit Zustimmung in Textform, die nur aus sachlichem Grund verweigert werden darf und als erteilt gilt, wenn der Auftragnehmer nicht binnen 14 Kalendertagen widerspricht.

(4) Der Auftragnehmer nimmt an Verbraucherschlichtungsverfahren nicht teil und ist dazu nicht verpflichtet (§ 36 Absatz 3 VSBG); § 37 VSBG bleibt unberührt. Ist eine Bestimmung unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag wirksam; insoweit gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Absatz 1 und 2 BGB). § 306 Absatz 3 BGB bleibt unberührt.


Anlage 1 Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Patrick Anh Duy Pham
Pham Designs
c/o POSTFLEX PFX-419-444
Emsdettener Straße 10
48268 Greven
Deutschland
Telefon: 0160 8171650
E-Mail: info@phamdesigns.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (zum Beispiel ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Ende der Widerrufsbelehrung

Ergänzende Informationen zum Widerrufsrecht

(1) Das Widerrufsrecht steht ausschließlich Verbrauchern zu, und zwar unter den Voraussetzungen des § 17. Ist der Auftraggeber Unternehmer, besteht kein Widerrufsrecht.

(2) Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Auftragnehmer die geschuldete Leistung vollständig erbracht hat und Sie vor Beginn der Ausführung ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt, und Sie Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie durch die vollständige Vertragserfüllung Ihr Widerrufsrecht verlieren. Aus anderen Gründen macht der Auftragnehmer ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts gegenüber Verbrauchern nicht geltend; insbesondere behandelt er die Erstellung individuell programmierter Websites und Weblösungen gegenüber Verbrauchern als Dienstleistung. Die Einzelheiten zum vorzeitigen Leistungsbeginn und zum Wertersatz regelt § 17 Absatz 2 und 3. Besteht die Leistung in der Bereitstellung nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlicher digitaler Inhalte, schuldet der Verbraucher nach § 357a Absatz 3 BGB keinen Wertersatz.

(3) Der Auftragnehmer bietet den Abschluss von Verträgen nicht über eine Online-Benutzeroberfläche an; Verträge kommen ausschließlich nach individueller Kommunikation gemäß § 2 zustande. Eine elektronische Widerrufsfunktion besteht daher nicht. Bietet der Auftragnehmer künftig den Vertragsschluss über eine Online-Benutzeroberfläche an, stellt er ab diesem Zeitpunkt eine ständig verfügbare, leicht zugängliche und hervorgehoben dargestellte elektronische Widerrufsfunktion bereit, bestätigt den Eingang eines darüber erklärten Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger unter Angabe von Inhalt, Datum und Uhrzeit der Erklärung und verwendet ab diesem Zeitpunkt ausschließlich eine um die Angaben zu dieser Funktion ergänzte Fassung dieser Widerrufsbelehrung.


Anlage 2 Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An
Patrick Anh Duy Pham
Pham Designs
c/o POSTFLEX PFX-419-444
Emsdettener Straße 10
48268 Greven
Deutschland
E-Mail: info@phamdesigns.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung:

Bestellt am:

Name des/der Verbraucher(s):

Anschrift des/der Verbraucher(s):

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):

Datum:

(*) Unzutreffendes streichen.